News Steueramt des Kantons St.Gallen http://www.steuern.sg.ch/home.RssFeed.qualident__Par%7bpoint%7d0001.rdf News Steueramt des Kantons St.Gallen de Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung http://www.steuern.sg.ch/news/119/2010/02/milderung_der_wirtschaftlichen.html

Das Halbsatzverfahren für Einkünfte aus massgeblichen Beteiligungen gilt nicht nur für ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz, sondern auch für solche mit Sitz im Ausland.

Bisherige Regelung im Kanton St. Gallen

 

Das Steuergesetz des Kantons St. Gallen kennt seit dem 1. Januar 2007 das so genannte Halbsatzverfahren zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung: Nach Art. 50 Abs. 5 StG werden ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz zur Hälfte des für das steuerbare Gesamteinkommen anwendbaren Steuersatzes besteuert, wenn die steuerpflichtige Person mit wenigstens 10 % am Aktien-, Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.

 

Unternehmenssteuerreform II

 

In der Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 wurde das Unternehmenssteuerreformgesetz II angenommen. Während bei der direkten Bundessteuer neu per 1. Januar 2009 für Einkünfte aus massgeblichen Beteiligungen die Teilbesteuerung eingeführt wurde, überlässt es der revidierte Art. 7 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) grundsätzlich den Kantonen, ob und wie sie die wirtschaftliche Doppelbelastung von Körperschaften und Anteilsinhabern mildern wollen. Die Kantone verfügen in diesem Bereich somit über einen Gestaltungsspielraum.

 

Rechtsprechung des Bundesgerichts

 

Gemäss Entscheiden des Bundesgerichts vom 25. September 2009 müssen die Kantone bei der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 StHG zwingend eine Mindestbeteiligung von 10 % vorschreiben. Zudem ist es nach Ansicht des Bundesgerichts verfassungswidrig, wenn bei der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung die Beteiligungserträge eingeschränkt werden auf solche aus Unternehmen mit Sitz in der Schweiz. Eine solche Einschränkung beruhe nicht auf einer sachlichen Grundlage, weshalb sie sich als rechtsungleich erweise und den Grundsatz der Belastungsgleichheit verletze.

 

Konsequenzen für den Kanton St. Gallen

 

Aus diesen Gründen werden beim Halbsatzverfahren Beteiligungserträge aus ausländischen Unternehmen gleich behandelt wie solche aus schweizerischen Unternehmen. Die Einschränkung in Art. 50 Abs. 5 StG "mit Sitz in der Schweiz" wird damit nicht mehr angewendet. Der Gesetzeswortlaut wird bei der nächsten Steuergesetzrevision entsprechend angepasst. Im Übrigen erweist sich die st. gallische Regelung des Halbsatzverfahrens als rechtskonform.

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Fri, 26 Feb 2010 08:58:00 +0100 http://www.steuern.sg.ch/news/119/2010/02/milderung_der_wirtschaftlichen.html
Steuersünder können 2010 reinen Tisch machen http://www.sg.ch/news/1/2010/01/steuersuender_koennen.html

Rund 290'000 Personen im Kanton St. Gallen erhalten in diesen Tagen die Steuererklärung 2009. Mit dem Einreichen dieser Steuererklärung können erstmals bisher nicht deklarierte Einkünfte und Vermögenswerte angegeben werden, ohne dass diese eine Strafe zur Folge haben. Geschuldet sind einzig die bisher nicht bezahlten Steuern sowie die Zinsen. In Erbfällen ist neu eine vereinfachte Nachbesteuerung bisher nicht versteuerter Vermögen möglich, wenn die Erben kooperieren. In diesen Fällen sind Nachsteuern nur noch für die letzten drei statt wie bisher zehn Steuerjahre geschuldet.

Neben der Möglichkeit, hinterzogenes Einkommen und Vermögen straflos offen zu legen und der vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen enthält die Steuererklärung 2009 keine wesentlichen Änderungen. Die auf 2009 beschlossenen Steuerentlastungen wirken sich aber bei der Ermittlung der geschuldeten Steuern aus. So fällt bei den Einkommenssteuern die frankenmässige Begrenzung der Ermässigung auf dem Eigenmietwert weg und die Vermögenssteuer wird um gut zehn Prozent gesenkt.

 

Straflose Selbstanzeige

 

Bisher wurde eine Person, die eine Steuerhinterziehung selbst angezeigt hat, mit einer Busse in der Höhe eines Fünftels der von ihr hinterzogenen Steuern bestraft. Ab 2010 können natürliche und juristische Personen bei der Anzeige einer Steuerhinterziehung vollständig straffrei ausgehen. Einzig die ordentlichen Nachsteuern und die Zinsen bleiben geschuldet. Die Strafe entfällt allerdings nur, wenn die Steuerbehörden noch keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung hatten und die steuerpflichtige Person mit den Steuerbehörden vorbehaltlos kooperiert.

 

Diese Regelung gilt ab dem Jahre 2010 auf unbestimmte Zeit. Jede steuerpflichtige Person kann in ihrem Leben nur ein einziges Mal von der Möglichkeit einer straflosen Selbstanzeige Gebrauch machen.

 

Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen

 

Nach der bisher geltenden Regelung können bei einer Steuerhinterziehung des Erblassers die Nachsteuern bei den Erben für bis zu zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers eingefordert werden. Ab dem Jahr 2010 werden sie neu einschliesslich Zinsen nur noch für die letzten drei vor dem Todesjahr des Erblassers abgelaufenen Steuerjahre nachgefordert. Die Erben kommen aber nur dann in den Genuss der vereinfachten Nachbesteuerung, wenn sie ihre Mitwirkungspflichten erfüllen und die geschuldeten Steuern bezahlen. Die verkürzte Nachbesteuerung wird nur für Einkommen und Vermögen gewährt, von denen die Steuerbehörden keine Kenntnis hatten.

 

Höhere Kinder- und Kinderbetreuungsabzüge

 

Aufgrund des VI. und VII. Nachtrags zum Steuergesetz, welche der Kantonsrat im vergangenen Jahr verabschiedet hat, können neu zusätzlich bei neuerworbenen Liegenschaften auch anschaffungsnahe Unterhaltskosten vollumfänglich in Abzug gebracht werden, auch wenn diese wirtschaftlich eine Wertsteigerung bedeuten. Die "Dumont-Praxis", die in diesen Fällen unter Umständen eine Beschränkung vorsah, wird damit abgeschafft. Ausserdem gelten neu um 50 Prozent erhöhte Kinder- und Kinderbetreuungsabzüge, womit der Kanton St.Gallen gesamtschweizerisch eine der höchsten Entlastungen für Familien kennt. Auch kommt ein neuer Einkommenssteuertarif zur Anwendung, der durchschnittliche Entlastungen um fast sieben Prozent bringt. Dieser Tarif wird bei der Ausstellung der vorläufigen Rechnungen für das laufende Jahr bereits berücksichtigt.

 

Elektronische Steuererklärung im Vormarsch

 

Von der Möglichkeit, die Steuererklärung elektronisch auszufüllen und einzureichen, machen jedes Jahr deutlich mehr Bürgerinnen und Bürger Gebrauch. Im vergangenen Jahr haben im Kanton St.Gallen bereits über 35 Prozent aller Bürgerinnen und Bürger die Steuererklärung elektronisch eingereicht. Wer diese Möglichkeit einmal benutzt hat, bleibt dabei: Dank des elektronischen Assistenten gehen keine Abzüge vergessen, die Wegleitung, die Kursliste mit den Steuerwerten und der Steuerkalkulator sind integriert und die Vorjahresdaten können elektronisch importiert werden. Das Programm der elektronischen Steuererklärung ist darüber hinaus mandantenfähig, kann also für mehrere Steuererklärungen verwendet werden. Wer will, kann überdies die wichtigen Daten der nächsten Steuererklärung bereits vorerfassen und im nächsten Jahr verwenden.

 

Online-Schalter weiter ausgebaut

 

Über die elektronische Steuererklärung für Privatpersonen hinaus, werden die Online-Dienstleistungen laufend ausgebaut. So können Fristverlängerungen mit dem persönlichen Passwort der Steuererklärung über das Internet beantragt werden. Der Entscheid, ob das Gesuch bewilligt wird, wird umgehend elektronisch mitgeteilt. Auch die elektronischen Steuerkalkulatoren, mit denen die mutmassliche Steuerbelastung auf einfachem Weg berechnet werden kann, sind erweitert worden.

 

Die Steuererklärungen für die Unternehmen (juristische Personen), die Grundstückgewinnsteuer sowie für die Erbschafts- und Schenkungssteuern stehen ebenfalls als elektronische Formulare zur Verfügung. Zusätzlich können auch die Abrechnungen für Arbeitnehmer, welche Quellensteuern abliefern müssen, sowie der Fragebogen für Gesuche um Erlass der Steuer auf elektronischem Weg bezogen werden.

 

Ab Mai 2010 wird den Bürgerinnen und Bürgern neu der Zugang zum eigenen Steuerkonto ermöglicht. Über einen gesicherten Zugang soll Privatpersonen Einblick in die offenen und bezahlten Steuerrechnungen gewährt werden. Online können Zahlungstermine und Stundungen vereinbart und entsprechende Einzahlungsscheine bestellt werden, die per Post zugestellt werden. Der elektronische Zugang zum eigenen Steuerkonto wird auf Antrag gewährt. Das Kantonale Steueramt wird rechtzeitig über die konkrete Einführung informieren.

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Thu, 21 Jan 2010 09:47:00 +0100 http://www.sg.ch/news/1/2010/01/steuersuender_koennen.html
Pauschalbesteuerung soll abgeschafft werden - SP reicht Initiative ein http://www.steuern.sg.ch/news/119/2010/01/pauschalbesteuerung.html

Am 8. Januar 2010 hat die SP die Initiative zur Abschaffung der Pauschalbesteuerung eingereicht. Mit Hilfe der Gewerkschaften, Grünen, EVP und PdA konnten 6'129 beglaubigte Unterschriften gesammelt und übergeben werden.

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Mon, 11 Jan 2010 09:14:00 +0100 http://www.steuern.sg.ch/news/119/2010/01/pauschalbesteuerung.html
Straflose Selbstanzeige http://www.steuern.sg.ch/news/119/2009/12/straflose_selbstanzeige.html

Ab 1. Januar 2010 wird auf eine Strafverfolgung verzichtet, wenn jemand eine Steuerhinterziehung selbst anzeigt. Nachsteuern und Zinsen bleiben jedoch geschuldet.

Reuige Steuerhinterzieher, die reinen Tisch machen wollen, haben neu die Möglichkeit, ihr Gewissen zu erleichtern, indem sie die Steuerhinterziehung den Steuerbehörden selbst anzeigen. Sie werden strafrechtlich nicht verfolgt, werden also nicht gebüsst. Die Steuerhinterziehung darf den Steuerbehörden bis dann allerdings nicht bekannt sein. Angezeigt werden kann die bis heute andauernde Steuerhinterziehung oder auch eine Steuerhinterziehung in früheren Jahren. Dabei muss aber in umfassender Weise reiner Tisch gemacht werden; das heisst, alle hinterzogenen Steuern müssen offen gelegt werden, und der Selbstanzeiger muss mit den Steuerbehörden vorbehaltlos kooperieren. Es wird auch erwartet, dass er sich um die Bezahlung der Nachsteuern bemüht. Diese sind nämlich mit Zins geschuldet.

 

 

Straffrei auch bei Steuerbetrug

 

Nicht nur die Steuerhinterziehung wird nicht bestraft. Auch andere Delikte, die in direktem Zusammenhang stehen mit der Steuerhinterziehung, werden strafrechtlich nicht verfolgt. Beispielsweise bleibt auch der Gebrauch von falschen Urkunden zur Steuerhinterziehung (= Steuerbetrug) straffrei.

 

 

Kommentarloses "Hineinschmuggeln" in die Steuererklärung genügt nicht

 

Die Selbstanzeige ist an keine bestimmte Form gebunden. Es empfiehlt sich aber die nachweisbare Schriftlichkeit. In den meisten Fällen wird eine Selbstanzeige mit der Steuererklärung eingereicht. Sie kann aber auch mit einem separaten Schreiben gegenüber den Steuerbehörden erklärt werden. Nicht als Selbstanzeige gilt hingegen das blosse Aufführen bisher nicht deklarierter Einkommens- oder Vermögenswerte in der Steuererklärung. Der Selbstanzeiger muss ausdrücklich auf die Steuerhinterziehung hinweisen, um in den Vorteil der Straflosigkeit zu kommen.

 

 

Einmal im Leben

 

Ab 1. Januar 2010 kann sich jeder Steuerpflichtige nur ein einziges Mal straffrei selbst anzeigen. Das gilt auch für den Anstifter, den Gehilfen und den Vertreter des Steuerpflichtigen. Straflos bleibt nur der tatbeteiligte Anzeiger, nicht aber der Steuerhinterzieher selbst – es sei denn, dieser mache gemeinsam mit jenem Selbstanzeige.

 

 

Nachsteuern und Rückzahlung von Vorteilen

 

Eine Selbstanzeige befreit nicht von der ordentlichen Nachbelastung der hinterzogenen Steuern. Diese sind geschuldet, wie wenn sie ordnungsgemäss erhoben worden wären. Der Selbstanzeiger wird im Nachhinein nicht besser - aber auch nicht schlechter - gestellt als ein ehrlicher Steuerzahler. Subventionen oder Vorteile, die auf der Grundlage einer unvollständigen Steuerveranlagung ausgerichtet wurden, sind allenfalls zurückzuerstatten. ]]>
Tue, 22 Dec 2009 10:07:00 +0100 http://www.steuern.sg.ch/news/119/2009/12/straflose_selbstanzeige.html
Kantonssteuerfuss 2010 - 95 % wie bisher http://www.steuern.sg.ch/news/119/2009/12/kantonssteuerfuss.html

Der Kantonsrat tagte während zweier Tage im Regierungsgebäude des Kantons St. Gallen. Die wichtigsten Beschlüsse des Rates sind hier zu finden.

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Thu, 03 Dec 2009 11:16:00 +0100 http://www.steuern.sg.ch/news/119/2009/12/kantonssteuerfuss.html