Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen


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Privatpersonen und juristische Personen können freiwillige Geldleistungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die nach Steuergesetz zufolge öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger Zwecksetzung von der Steuerpflicht befreit sind, nach Art. 46 lit. c StG und Art. 84 Abs. 2 lit. c StG in beschränktem Rahmen abziehen. In diesem Verzeichnis finden Sie alle aus diesem Grunde steuerbefreiten Institutionen mit Sitz im Kanton St.Gallen, die der Publikation zugestimmt haben*.

 

Über den Steuerstatus von juristischen Personen mit ausserkantonalem Sitz kann nur die Steuerverwaltung des betreffenden Sitzkantones Auskunft geben. Die Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit freiwilliger Zuwendungen an steuerbefreite Institutionen werden im St.Galler Steuerbuch detailliert aufgezeigt.

 

Von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, die am Wohnsitz des Erblassers und Schenkers erhoben wird, sind Zuwendungen an steuerbefreite juristische Personen auch dann ausgenommen, wenn deren Sitz in einem anderen Kanton liegt und dieser Kanton Gegenrecht hält. Dieses Verzeichnis erlaubt mit Hilfe der Gegenrechtserklärungen des Kantons St.Gallen die Abklärung, ob die bedachte Institution im Kanton St.Gallen wegen öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung steuerbefreit ist. Die aus anderen Gründen steuerbefreiten juristischen Personen sind in diesem Verzeichnis jedoch nicht aufgeführt.

 

 

Juristische Personen können steuerbefreit werden, wenn sie öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen. Gesuche von juristischen Personen mit Sitz im Kanton St.Gallen sind einzureichen an:

 

Kantonales Steueramt
Rechtsabteilung
Davidstrasse 41
Postfach
9001 St.Gallen

 

Dem Gesuch beizulegen sind: Statuten, Urkunde, Reglemente und (sofern vorhanden) die letzten beiden Jahresrechnungen und Jahresberichte sowie allfällige Dokumentationen über die Tätigkeit der Institution.

 


*) Aus Gründen des Datenschutzes und des Steuergeheimnisses erfolgt eine Publikation in diesem Verzeichnis nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen juristischen Person. Eine Institution, die nicht in diesem Verzeichnis erscheint, kann daher gleichwohl steuerbefreit sein (womit auch die Zuwendung an eine solche von der Steuer abziehbar wäre).