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Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen
Diese Weisung ist auch als Merkblatt (Nr. 24) bei jedem Gemeindesteueramt und beim Kantonalen Steueramt erhältlich. Im Internet unter www.steuern.sg.ch.
1. Rechtsgrundlagen
Das st. gallische Recht verweist in Art. 44 Abs. 2 StG neues Fenster bezüglich der Abzugsfähigkeit von Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, auf das Recht der direkten Bundessteuer.
Massgebend sind somit Art. 32 Abs. 2 DBG, die Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer vom 24. August 1992 (SR 642.116) und die Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 24. August 1992 (SR 642.116.1).
2. Begriff der Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen
Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Aufwendungen für Massnahmen zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien.
3. Abzug
Die Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen sind grundsätzlich den Unterhaltskosten gleichgestellt. Im Einzelnen gilt folgende Regelung:
a) Bei Investitionen, die in den beiden Jahren nach der Anschaffung der Liegenschaft vorgenommen werden, sind die entsprechenden Aufwendungen zur Hälfte abzugsberechtigt.
b) Bei Investitionen, die vom dritten Jahr an vorgenommen werden, sind die Aufwendungen vollumfänglich abzugsberechtigt.
Bei Neubauten gelten die gesamten Investitionskosten einschliesslich Energiespar- und Umweltschutzaufwendungen als Anlagekosten. Ein Abzug ist deshalb nicht möglich.
Die Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen können nur zusammen mit den tatsächlichen Kosten für Unterhalt, Versicherungsprämien, Verwaltung und allenfalls Denkmalpflege geltend gemacht werden. Wird die Pauschale anstelle des Abzugs der tatsächlichen Kosten beansprucht, entfällt ein zusätzlicher Abzug für Energiespar- und Umweltschutzaufwendungen.
Der Abzug richtet sich nach dem Rechnungsdatum. Die Investitionen sind genau zu erläutern. Bei zahlreichen Aufwendungen und bei mehreren Objekten ist eine Liste auf dem Formular 7 bzw. Formular 7Z einzureichen. Werden die Massnahmen durch öffentliche Gemeinwesen subventioniert, so kann der Abzug nur auf dem Teil geltend gemacht werden, der vom Steuerpflichtigen selbst zu tragen ist.
4. Beispiel
Sachverhalt:
In der Steuerperiode wird an der Fassade des Wohnhauses erstmals eine Isolation mit Wetterschutz angebracht. Kosten Fr. 30'000.--.
Steuerliche Anrechnung
a) nach Erwerb des Wohnhauses innerhalb von zwei Jahren
50 % von Fr. 30'000 .– = Fr. 15'000.– (gemäss Ziffer 3a)
b) bei Erwerb des Wohnhauses vor mehr als zwei Jahren
100 % von Fr. 30'000.-- (gemäss Ziffer 3b)
5. Gemäss der unter Ziff. 1 erwähnten Verordnung SR 642.116.1 und im Einvernehmen mit dem Kantonalen Amt für Umweltschutz werden insbesondere die nachstehenden Massnahmen als Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen anerkannt:
5.1 Verbesserung der Isolation
Zusätzliche Wärmedämmung bei Dächern und Böden
Zusätzliche Wärmedämmung bei Aussenwänden
- Zusätzliche Wärmedämmung auf der Aussenseite und Verbesserung des Feuchtigkeitsschutzes (Aussenisolation mit Schutzschicht gegen Witterungseinflüsse; Wärmedämmung mit hinterlüfteter Fassade).
- Lokale Sanierung von Wärmebrücken (z.B. Dachränder, Wandinnenflächen von Heizkörpernischen).
- Wärmedämmung auf der Innenseite bei Umbauten, sofern Aussenisolation nicht möglich ist.
- Zusätzliche Wärmedämmung in der Luftschicht bei zweischaligem Mauerwerk.
- Zusätzliche Wärmedämmung an Wänden gegen unbeheizte Räume (z.B. Trennwand zu unbeheizter Garage).
Zusätzliche Wärmedämmung bei Decken
- Bei Decken über unbeheizten Räumen (Keller, Garage).
- Im nicht ausgebauten Dachraum auf der obersten Geschossdecke.
- Zusätzliche Wärmedämmung bei Fenstern und Aussentüren
- Dichtung von Fugen und Abschlüssen zur Vermeidung unerwünschter Luftwechsel.
- Einrichten von unbeheizten Windfängen.
- Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere Fenster.
- Einbau von Vorfenstern sowie zusätzlich angebrachte Fensterläden, Jalousien und Rollläden mit nachgewiesen guten Wärmedämmeigenschaften.
5.2 Massnahmen zur Verminderung des Energieverlustes und des Energieverbrauches der haustechnischen Anlagen
Heizung / Warmwasser
- Anpassung von Kessel, Brenner und Kamin zwecks Verbesserung des energetischen Wirkungsgrades.
- Massnahmen, die bewirken, dass bei einer bestehenden Kombination der Warmwasseraufbereitung mit der Heizung auch im Sommer und in der Übergangszeit ein guter Wirkungsgrad gewährleistet ist.
- Beispiel: Aufbereitung des Warmwassers im Sommer und in der Übergangszeit mit einem Boiler mit elektrischem Heizeinsatz, einem Gasdurchlauferhitzer, einer Sonnenenergieanlage oder einer Wärmepumpe (z.B. Wärmepumpenboiler).
- Einbau von Einrichtungen zur Begrenzung von Stillstandsverlusten (z.B. motorisierte Rauchgasklappen, Saugzugklappen am Kamin).
- Wesentliche Verbesserungen der Systemregelung, d.h. der Regelfähigkeit von Heizungs- und Warmwasseranlagen. Dazu gehören alle Steuerungs- und Regulierungseinrichtungen, die den Energieverbrauch wesentlich vermindern. Beispiel: Aufteilung der Heizungsanlage in zweckdienliche Heizgruppen und Automatisierung derselben sowie Einbau von thermostatischen Heizkörperventilen zwecks Ausnützung der Sonneneinstrahlung und der Fremdwärme in den Räumen.
Regel- und Messeinrichtungen
- Einbau von Einrichtungen in zentralbeheizten Gebäuden zur Erfassung und Regulierung des Heizwärme- und Warmwasserverbrauchs der einzelnen Bezüger.
- Einbau von Messeinrichtungen (Kessel, Warmwasserspeicher, Leitungen, Verteiler und Armaturen) in unbeheizten Räumen, sofern die abgestrahlte Wärme nicht in das Heizungskonzept einbezogen ist.
- Einbau von Messeinrichtungen zur Verbrauchsmessung der flüssigen Brennstoffe.
- Einbau von Betriebsstundenzählern bei Heizkessel, Brenner und ev. Umwälzpumpen.
- Abluftanlagen / Umluft-Frischluftanlagen / Lüftungsanlagen mit Befeuchtung / Klimaanlagen
- Massnahmen, die dazu führen, dass auf eine Klimatisierung verzichtet werden kann.
- Wesentliche Verbesserungen der Systemregelung durch Einbau von Regulierungen zur zeitlich und örtlich begrenzten Einschaltung der Anlage.
- Massnahmen zur Wärmerückgewinnung, Abwärmenutzung oder zur Wiederverwendung von sauberer Abluft (z.B. als Verbrennungsluft für den Kesselraum oder für die Ventilierung von untergeordneten Räumen).
5.3 Anpassungen der wärmetechnischen Anlagen in bestehenden Bauten für
den Anschluss an die Fernwärmeversorgung
Sie umfassen die vom Hausbesitzer zu übernehmenden Investitionen für den Anschluss an das Fernwärmenetz sowie die nötigen Anpassungskosten in der angeschlossenen Liegenschaft.
5.4 Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme
Alle zweckmässigen Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme, z.B. Wärmerückgewinnung bei klimatisierten Räumen, bei entsprechend aus- oder nachgerüsteten Cheminéeanlagen, bei Kühlwasser, bei Abwasser oder bei warmer Abluft (Abwärmenutzung).
5.5 Wärmeerzeugungsanlagen mit erneuerbaren Energiequellen / Wärmepumpen /
Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen
Als erneuerbare Energiequellen gelten: Sonne, Biomasse (z.B. Holz oder Biogas), Wind, Umgebungswärme und Geothermie. Abzugsfähig sind die Anlagen an sich inkl. die notwendigen Zusatzeinrichtungen wie z.B. Wärmespeicher und Regeleinrichtungen, jedoch ohne Niedertemperaturheizsystem (Fussbodenheizung).
5.6 Kosten für energietechnische Analysen und Energiekonzepte
Zu den energiesparenden Aufwendungen gehören alle Auslagen für die Erstellung energietechnischer Analysen und Energiekonzepte.
5.7 Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Stromverbrauch
Ersatz von Kochherden, Backöfen, Waschmaschinen , Beleuchtungsanlagen und dgl., soweit diese Geräte in der Gebäudeschätzung mitberücksichtigt sind, und die Ersatzgeräte einen wesentlich höheren Wirkungsgrad aufweisen.
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