
Kommunikationsplattform für Steuern des Kantons St.Gallen
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Quellensteuer
Bei Quellensteuern erfolgt die Steuererhebung nicht beim Empfänger einer steuerbaren Leistung (z.B. Lohn des Arbeitnehmers), sondern beim Schuldner der Leistung (z.B. Arbeitgeber). Dieser ist verpflichtet, die auf der Leistung geschuldete Steuer direkt abzu- ziehen und der Steuerbehörde zu überweisen. Er erhält hierfür eine Bezugsprovision (Art. 124 StG), würde sich aber bei zweckwidriger Verwendung abgezogener Quellensteuern der Veruntreuung nach Art. 273 StG strafbar machen.
Die Erhebung der Quellensteuer anstelle des ordentlichen Verfahrens ist eine erhebliche Erleichterung für Personen, die sich nur kurzfristig oder vorübergehend in der Schweiz aufhalten. Die Durchführung des ordentlichen Veranlagungs- und Bezugsverfahrens wäre in diesen Fällen kaum zumutbar. Ferner ist eine Quellensteuer auch für in der Schweiz steuerbare Leistungen an Personen mit Wohnsitz im Ausland sachgerecht.
Für die Erhebung der Quellensteuer ist das Kantonale Steueramt zuständig. Im Vordergrund stehen Bezugshandlungen und Kontrollmassnahmen sowie die Zuscheidung der einzelnen Steueranteile an die beteiligten Gemeinwesen (Bund, politische Gemeinden und Kirchgemeinden, andere Kantone).
Steuersituation
Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung
Die geltende Grenzgängerregelung im schweizerisch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 30. Januar 1974 sieht vor, dass Grenzgänger am Wohnsitz besteuert werden können. Der Arbeitsortsstaat kann auf solchen Löhnen eine Steuer von 3 Prozent erheben, die im Wohnsitzstaat angerechnet wird. Als Grenzgänger im Sinne des Abkommens gelten Personen, die in der Regel täglich von ihrem grenznahen Arbeitsort an ihren ebenfalls in der Nähe der Grenze liegenden Wohnort zurückkehren. Im Dezember 2004 waren rund 7'000 österreichische Grenzgänger in der Schweiz tätig, während umgekehrt nur gut hundert schweizerische Grenzgänger in Österreich arbeiteten.
Im Rahmen der jüngsten Revision des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Österreich ist nunmehr die Grenzgängerbesteuerung neu geregelt worden. Neu wird die Sonderregelung für Grenzgänger aufgehoben und dem Arbeitsortsstaat für Vergütungen aus unselbständiger Tätigkeit uneingeschränkt das volle Besteuerungsrecht zugewiesen. Österreichische Grenzgänger werden deshalb inskünftig ihre Erwerbseinkünfte vollumfänglich in der Schweiz zu versteuern haben. Anderseits ist Österreich berechtigt, die gleichen Einkünfte bei Personen, die in Österreich ansässig sind, ebenfalls zu besteuern, allerdings unter Anrechnung der in der Schweiz erhobenen Steuern. Aus dieser Neuordnung ergeben sich für die Schweiz, namentlich für den Kanton St.Gallen und die st.gallischen Gemeinden im Grenzgebiet, nicht unbedeutsame Mehreinnahmen. Zur teilweisen Abgeltung der damit verbundenen Mindereinnahmen in Österreich leistet die Schweiz neu einen Fiskalausgleich in der Höhe von 12,5 % ihres Steueraufkommens aus den Vergütungen für unselbständige Arbeit von in Österreich ansässigen Personen. Im Weiteren haben die Schweiz und Österreich neu für Arbeitnehmer, die im einen Staat ansässig sind und im anderen Staat arbeiten, für rechtskräftig geschuldete Steuern eine eingeschränkte Vollstreckungshilfe vereinbart. Unter bestimmten Voraussetzungen ist damit neu im Arbeitsortsstaat eine Pfändung und Verwertung von Lohnguthaben für rechtskräftige Steuern des andern Staates möglich.
Schweizerische Grenzgänger, die in Österreich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, werden anderseits mit der Neuordnung für ihre Erwerbseinkünfte neu vollumfänglich in Österreich steuerpflichtig. Das entsprechende Einkommen wird neu von der Besteuerung in der Schweiz ausgenommen und nur noch für die Satzbestimmung berücksichtigt. Im Ergebnis bringt damit die Neuordnung für schweizerische Grenzgänger tendenziell eine steuerliche Mehrbelastung.
Die Neuordnung sieht damit für schweizerische und österreichische Grenzgänger einen unterschiedlichen Vollzugsbeginn vor:
1. Schweizer Grenzgänger, die in Österreich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen
Nach der bisherigen Regelung unterliegen schweizerische Grenzgänger in Österreich einer dreiprozentigen Quellensteuer. Da die Neuregelung eine volle Besteuerung in Österreich vorsieht, ist davon auszugehen, dass diese Personen in der Regel eine höhere Gesamtsteuerbelastung zu tragen haben. Aus diesem Grunde wendet Österreich die neue Regelung auf schweizerische Grenzgänger grundsätzlich erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 an.
2. Österreichische Grenzgänger, die in der Schweiz einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen
Für in Österreich ansässige Arbeitnehmer, deren Löhne nach der Neuregelung um die volle schweizerische Quellensteuer (statt wie bisher um 3 %) gekürzt werden, ändert sich die Gesamtsteuerbelastung i.d.R. nicht. Die Neuordnung wird damit ab 1. Januar 2006 angewendet. Österreich trägt dem Umstand der ab 2006 erhobenen vollen schweizerischen Quellensteuer durch eine entsprechende Ermässigung der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2006 Rechnung.
