Verrechnungssteuer

 

Einleitung

Die Befugnis des Bundes zur Erhebung einer Verrechnungssteuer (VSt) ist in Art. 41 bis Abs. 1 Bst. b der Bundesverfassung (Art. 132 nBV) verankert. Die zitierte Bestimmung lautet wie folgt:

 

Der Bund ist befugt, die folgenden Steuern zu erheben:

 

1. Stempelabgaben ...

2. Eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Lotteriegewinnen und Versicherungsleistungen.

Die geltende Ordnung der Verrechnungssteuer ist im Bundesgesetz vom 13.10.1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und der zugehörigen Verordnung vom 19.12.1966 (VStV) festgehalten (siehe Gesetzes-Sammlung 642.21 EDMZ). Das VStG von 1965 hat den Bundesratsbeschluss vom 01.09.1943 über die Verrechnungssteuer sowie das Bundesgesetz betreffend die Stempelabgabe auf Coupons abgelöst (ab 1966 aufgehoben).

 

Die Gesetzgebung des Bundes wird ergänzt durch die Vollzugsvorschriften, welche die Kantone für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an natürliche Personen gestützt auf Art. 35 VStG erlassen haben.